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2014 - DAS JAHR EINER BESSEREN ZAHLUNGSMORAL?

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Am 29.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug in Kraft getreten. Wir hatten Sie in unserer April-News darüber informiert. Für Schuldverhältnisse nach dem 28.07.14 kann nun bei B2B Geschäften der gesetzliche Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet sowie eine Mahnpauschale von € 40,00 angesetzt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich der Gläubiger diese Mahnpauschale auf die späteren Rechtsverfolgungskosten anrechnen lassen muss. Das ist ein Wermutstropfen. Durch die zusätzlichen Kostenbelastungen säumiger Schuldner soll die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr gesteigert werden. Wir sind gespannt, ob diese tatsächlich so wirkt. Auch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist am 01.07.2014 in Kraft getreten. Selbständige, die jetzt ein Insolvenzverfahren durchlaufen, haben die Chance die Wohlverhaltensperiode, die bislang 6 Jahre betrug, auf 3 Jahre zu verkürzen, sofern sie mindestens 35% der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlen. Wenn sie zumindest die Verfahrenskosten begleichen, nicht aber die Forderungen, können sie die 6 Jahre auf 5 Jahre reduzieren. Wenn diese Ausnahmen nicht vorliegen, bleibt es bei den 6 Jahren wie zuvor. Die Gläubiger haben mehr Rechte erhalten und können einer Versagung der Restschuldbefreiung jederzeit schriftlich widersprechen. Wie viele Schuldner eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode erreichen und wie viele Gläubiger von einer 35%-Quote profitieren, wird die Zukunft zeigen. Quelle: BDIU, IHK Region Stuttgart 27.08.2014 << zurück zur Übersicht Aktuelles
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2014 - DAS JAHR EINER BESSEREN

ZAHLUNGSMORAL?

Am 29.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug in Kraft getreten. Wir hatten Sie in unserer April-News darüber informiert. Für Schuldverhältnisse nach dem 28.07.14 kann nun bei B2B Geschäften der gesetzliche Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet sowie eine Mahnpauschale von € 40,00 angesetzt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich der Gläubiger diese Mahnpauschale auf die späteren Rechtsverfolgungskosten anrechnen lassen muss. Das ist ein Wermutstropfen. Durch die zusätzlichen Kostenbelastungen säumiger Schuldner soll die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr gesteigert werden. Wir sind gespannt, ob diese tatsächlich so wirkt. Auch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist am 01.07.2014 in Kraft getreten. Selbständige, die jetzt ein Insolvenzverfahren durchlaufen, haben die Chance die Wohlverhaltensperiode, die bislang 6 Jahre betrug, auf 3 Jahre zu verkürzen, sofern sie mindestens 35% der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlen. Wenn sie zumindest die Verfahrenskosten begleichen, nicht aber die Forderungen, können sie die 6 Jahre auf 5 Jahre reduzieren. Wenn diese Ausnahmen nicht vorliegen, bleibt es bei den 6 Jahren wie zuvor. Die Gläubiger haben mehr Rechte erhalten und können einer Versagung der Restschuldbefreiung jederzeit schriftlich widersprechen. Wie viele Schuldner eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode erreichen und wie viele Gläubiger von einer 35%-Quote profitieren, wird die Zukunft zeigen. Quelle: BDIU, IHK Region Stuttgart 27.08.2014 << zurück zur Übersicht Aktuelles