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Jetzt geben die Unternehmen noch mal so richtig Gas. Die Konjunktur läuft gut. Zum Ende des Jahres ploppt das immer wiederkehrende Thema „Forderungsverjährung“ auf. Zur Erinnerung: die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt frühestens mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ablauf des 31.12. Drei Jahre später um 24.00 Uhr des 31.12. endet sie. Das bedeutet für Sie, dass Sie Forderungen, die im Jahr 2015 entstanden und noch nicht bezahlt sind, nochmals rechtzeitig vor Ablauf des Jahres genau unter die Lupe nehmen. Aber Vorsicht es gibt auch kürzere Verjährungsfristen, z.B. im Mietvertragsbereich. Noch immer geht auch die falsche Ansicht um, dass Mahnungen, die Verjährung unterbricht bzw. dadurch die Verjährungsfrist neu beginnt. Dies ist schlichtweg falsch. Mahnungen haben keinerlei Auswirkung auf die Verjährung. Es gibt allerdings einige andere Mittel, um die Verjährungsfrist neu beginnen zu lassen oder zu hemmen. So z.B. auch die Beantragung des gerichtlichen Mahnbescheids. Was sind die Folgen, wenn eine Forderung verjährt ist? Die Forderung besteht zwar nach wie vor, aber der Schuldner kann nun die Einrede der Verjährung vorbringen und braucht nicht mehr zu bezahlen. Es lohnt sich also alte Forderungen nochmals zu prüfen und nicht bares Geld zu verschenken. Ein organisiertes und konsequentes Forderungsmanagement ist daher die beste Forderungssicherung. Solventia-Inkasso wünscht Ihnen eine erfolgreiche vorweihnachtliche Zeit. 12.11.2018 << zurück zur Übersicht Aktuelles
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